Bayerische Garagenverordnung
§ 9 Brandwände
(2) Art. 31 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.
Also keine Anforderungen für carports, heißt allerdings mind. 3-seitig offen, sonst ist es keine offene Kleingarage (carport) mehr.
Für geschlossene Kleingaragen gilt:
(1) An Stelle von Brandwänden nach Art. 31 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BayBO genügen
(..)
2. bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m? Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen.
Grüße Lutz Battran