Hallo Kollegen!
Ich habe folgenden Fall zu bewerten:
- Lagerhalle von 1982, bewertet nach der BauO NRW mit einer Grundfläche ca. 500m?
- In der Lagerhalle standen Regale, Höhe ca. 4m, deren obere Böden nur über Leiteranlagen zu erreichen waren
Jetzt hat der Eigentümer zwischen den Regalen (Höhe ca. 2m) zur besseren Erreichbarkeit eine Gitterrostebene mit mehreren Abgängen (Treppen) eingebaut. Die Gitterrostebenen sind sehr grobmaschig ausgelegt. Auf der Ebene sind keine Arbeitsplätze.
Nun hat das Bauordnungsamt festgelegt, dass diese Ebene ein Geschoss ist und die Halle nun als zweigeschossiger Industriebau zu bewerten ist. Diese Auffassung wird auch vom MBV geteilt. In der neuen IndBauR soll diese Ausführung demnächst aber nicht mehr als Geschoss sondern als Ebene bewertet werden und man solle diesbezüglich eine Abweichung von der jetzigen IndBauR stellen. Dies kann ich formell nachvollziehen.
Vom Bauordnungsamt wird aber nun erklärt, dass sich durch den Einbau der Ebene das Gefährdungspotenzial deutlich erhöht hat und nun an die Lagerhalle die erhöhten Anforderungen für 2-geschossige Hallen zu stellen sein. Einer Abweichung könnten sie auf keinen Fall zustimmen.
Die Abweichung von der Industriebaurichtlinie wird also von der Bauaufsicht nicht akzeptiert. Hat hier irgendeiner noch eine Argumentationshilfe, die man anbringen könnte? Ich - wie übrigens auch die Brandschutzdienststelle und die örtliche Feuerwehr - sehe überhaupt keine Erhöhung einer wie auch immer gearteten Gefährdung. Ausgänge ins Freie bzw. den benachbarten Brandabschnitt sind auch von der Ebene innerhalb von maximal 20m erreichbar.
(Durch das BauOA wird nun auch allen ernstes verlangt, dass ich den Nachweis liefere, das Rauch durch den Gitterrostboden nach oben steigt!? Die Öffnungen im Gitterrost sind ca. 5cm x 5cm bei einem ca. 3mm dicken Steg!)
Bin für jeden konstruktiven Hinweis dankbar.