Hallo Herr Liebke
Aus baurechtlicher Sicht ergeben sich erst Anforderungen an die Rettungswegführung, wenn es sich um Sonderbauten handelt (2 bauliche Rettungswege Art. 31 Abs. 3 BayBO oder vergleichbar). In den Sonderbauverordnungen sind ebenfalls entsprechende Forderungen enthalten.
Unterhalb dieser Schwelle muss der Brandschutzplaner in seiner obligatorischen Risikobeurteilung abwägen, ob die Rettungswegführung über Leitern der Feuerwehr möglich ist.
Der Ansatz von 10 Personen scheint mir zu niedrig, da sonst immer bauliche Rettungswege vorzuhalten wären.
Aus meiner Sicht empfielt sich, das vom Gesetzgeber vorgegebene Schutzniveau heranzuziehen. Nach Beherbergungsstättenverordnung können beispielsweise bis zu 30 Personen aus einem Obergeschoss über Leitern der Feuerwehr gerettet werden. Allerdings sind dann auch die Randbedingungen der Nutzungen bzw. besondere Gefahren zu vergleichen.
Zum anderen sind auch die Trennungen der Geschosse oder der Nutzungseinheiten bzw. deren Größe zu berücksichtigen.
Büronutzungseinheiten mit mehr als 400 m? sind Sonderbauten, was die Rettungswegführung über Leitern der Feuerwehr vorschreibt (auf Grund der dort zu erwartenden Mitarbeiterzahl). Bis 400 m? sind in diesen Nutzungseinheiten max. 40 Mitarbeiter zu erwarten, was den baurechtlichen Grenzfall darstellt, welcher ggf. auch vertretbar erscheint.
Andere Räume oder Nutzungseinheiten, in denen regelmäßig mit knapp unter 100 Personen zu rechnen ist, überschreiten diesen Grenzfall, auch wenn diese knapp unterhalb der Sonderbauschwelle liegen.
Bei der Beurteilung sind auch die Möglichkeiten der Einsatzkräfte zu berücksichtigen. Die Feuerwehren stehen den Planern in der Regel beratend zur Seite.
Also Risikobeurteilung im Einzelfall für die bei der Planung bekannte Nutzung.
Die Nachweisführung der Einhaltung von baurechtlichen Mindestanforderungen ohne Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen kann zu Problemen führen, spätestens wenn der Nutzer in seiner obligatorischen Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass die Rettung nicht gesichert ist.
Gruß Norbert Bärschmann