Hallo Herr Bußmann,
ich glaube sie haben recht. Ich habe noch mal nachgelesen bin mir aber dennoch nicht ganz sicher.
Nach § 54 (2).17 können Anforderungen an die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und
der Fachbauleiter gestellt werden.
Die VV sagt dazu:
"Bei Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 sollen Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter für den Brandschutz benannt oder von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden. Sie haben darüber zu wachen, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des Sonderbaus beachtet und umgesetzt sowie Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes einer Genehmigung zugeführt werden. Als für die Fachbauleitung geeignet sind vor allem die Personen anzusehen, die als Fachplanerinnen oder Fachplaner nach Nr. 58.3 das Brandschutzkonzept aufstellen können."
Das Ministerium sagt dann aber auch:
"dass für die Forderung nach Überwachung des Brandschutzkonzepts durch den Bauherrn und seine Beauftragten weder § 68 Abs. 2 noch § 54 Abs. 2 Nr. 20 BauO NRW als Rechtsgrundlagen herangezogen werden können. Die Tätigkeit von SaS im Genehmigungsverfahren für Sonderbauten endet mit der Aufstellung von Brandschutzkonzepten. Sonderbauten werden im Baugenehmi-gungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde geprüft. Dass das Bauvorhaben nach Errichtung mit dem Brandschutzkonzept übereinstimmt, muss zwar vom Fachbauleiter überprüft werden, der Fachbauleiter wird aber im Auftrag des Bauherren tätig und ist nur ihm gegenüber auskunftspflichtig."
$ 59a sagt:
Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter herangezogen werden.
Was, wenn nun der Bauleiter (nicht Fachbauleiter) sagt, das er über die erforderliche Sachkunde verfügt?
Wo genau liegt nun die Rechtsgrundlage für die Forderung nach einem Fachbauleiter Brandschutz?
Alleine in der Möglichkeit, dessen Eignung vorzugeben?
Wenn ja, dann muss es aber z.B. nicht gleichzeitig der Konzeptersteller sein.
Ist es in Ihren Fällen dann so, dass Sie zwar einen Fachbauleiter fordern und dessen Mindestqualifikation vorgeben.
Wird Ihnen dieser mit seinen Qualifikationen vor Baubeginn konkret benannt?
Bekommen Sie irgendeinen Nachweis über die korrekte Umsetzung?
Mit den besten Grüßen
Wolfgang Cordier