Hallo C. Börsing,
m.E. trifft hier der Decken-§ zu. Wie es in NRW ist, müßte ich erst recherchieren, aber in den MBO-Ländern kann diese Öffnung unverschlossen bleiben, wenn beide Geschosse (KG, EG) zur selben Nutzungseinheit gehören und insgesamt max. 400m? groß sind. Trifft bei Ihnen nicht zu (andere Nutzungseinheiten), damit Öffnung im gleichen Feuerwiderstand wie Decke abschließen, je nach Gebäudeklasse. Mann kann es aber, wenn es ein senkrechter Abschluss ist (Tür) dann als Trennwand/Tür in Trennwand bewerten.
M. Koeppen