Werte Kollegen,
ich trete mit einer Frage an Sie heran, bei der insbesondere das Thema ?harte und weiche Bedachungen?, sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen Inhalt ist. Mein Wunsch wäre ein kleines Meinungsbild unter ?Brandschützern? zu den nachfolgenden Fakten. Vielleicht können Sie mich diesbezüglich mit Meinungen unterstützen. Hierfür schon vorab vielen Dank.
Zu den Fliegenden Bauten gehören insbesondere Festzelte, die in der Regel mit einer Zeltplane als Bedachung (also weiche Bedachung) versehen sind. Diese Zeltplanen sind als nicht widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme zu bezeichnen. Bestenfalls erfüllen sie die Voraussetzung schwerentflammbar B1. Aufgrund von örtlichen Gegebenheiten werden diese Festzelte oftmals mit geringem oder sogar ohne Abstand zu bestehenden Gebäuden aufgestellt (z.B.Straßenfeste, Volksfeste).
Nach § 32 MBauO (Dächer) müssen Gebäude, die keine harte Bedachung besitzen, zu Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m einhalten. Zu Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 12 m. In der Praxis ist dies bei Festzelten nur schwer bzw. teilweise gar nicht zu realisieren (Hoffeste, Straßenfeste usw.).
Nun meine Fragen:
1. Sehen Sie die Vorgaben von einem Abstand von 15 m zu Gebäuden mit harter Bedachung als praktikabel und gerechtfertigt an?
2. Welche Kompensationsmaßnahmen wären aus Ihrer Sicht verhältnismäßig, wenn der o.g. Abstand zu einer Versammlungsstätte mit harter Bedachung, fast gegen Null geht und
a. wenn das oberste Schutzziel der Personenselbstrettung sicher gewährleistet werden kann (Notausgänge, reduzierte Laufwegslänge der Flucht- und Rettungswege) oder,
b. technische Maßnahmen (z.b. Brandmeldeanlage?!) vorhanden sind?
3. Was soll der Abstand von 15 m aus Ihrer Sicht bewirken?
(Ich meine, die Brandübertragung von benachbarten Gebäuden, auf das Gebäude mit der weichen Bedachung zu verhindern.)
Gruß Maitho