Hallo Forum,
wir haben hier ein nettes Bauvorhaben und ein kleines Interpretationsproblem.
Ich habe mal eine neutrale Skizze angefertigt und hochgeladen. Ist unter dem Link verfügbar; hoffe das ist in Ordnung und verstößt nicht gegen Regeln; falls nicht, bitte Beitrag administrativ löschen; Beschreibung ist ansonsten etwas schwer.
http://fotoalbum.web.de/gast/tapptapp/Brandschutz
Bundesland ist Hessen.
B e s c h r e i b u n g
Es handelt sich um eine Aneinanderreihung von Gebäuden. Nutzung als Verkaufsstätte mit Anwendung MVkVO.
Zwischen den Gebäuden befinden sich Gänge. Der Abstand der Gebäude beträgt weniger als 5m; Abstandsflächen können nicht eingehalten werden.
Aus diesem Grund werden die Aussenwände als Gebäudeabschlusswände / Brandwände nach §27 HBO ausgeführt. In diesen Wänden befinden sich Türen in Brandschutzqualität (Abweichung erforderlich, ist klar).
Die Gänge dienen auch als Rettungswege. Generell A-Baustoffe in diesen Bereichen, Brandwände über Kopf geführt.
Prinzip: Die Wand des Nachbarmarktes (Gebäude 2) schützt eben diesen Markt (gebäude 2), wenn der Fluchtfall eintreten sollte, und umgekehrt.. Keine gleichzeitige Evakuierung, keine addierende Zuströmung.
1 Markt ist etwas tiefer (Gebäude 2); er könnte jedoch seine Abstandsfläche einhalten (siehe Skizze).
F r a g e
Ist Version "1" möglich und nach HBO im zulässigen Bereich oder muss ich auf Version "2" mit Verlängerung der Brandwand nach oben gehen.
Ich könnte mir unter Umständen Version 2 (die untere) aus § 27 HBO, 5m-Eckbereich, herleiten.
Version 1 aber anhand § 6 HBO über Abstandsflächen.
Version 2 ist eher ungewünscht, da verschiedene Funktionen oben Fensteröffnungen und Türen erfordern.
§6 (7) möchte ich erst einmal aussen vor lassen (Regelung öffnungslose Wände, feuerhemmend und dann 1.50m); die Wände werden nicht öffnungslos im oberen Bereich. Dies würde mich wieder zu anderen Abweichungen nach § 63 führen.
Freue mich schon auf eine angeregte Diskussion.
Marius Tapp