Hallo Annika,
vom Anfang der Einführung der M-HFHHolzR in Hessen an war eine Handlungsempfehlung mit angehängt. Auch in der neuesten Version der eingef. techn. Baubestimmungen vom 23. April 2010:
Handlungsempfehlungen zur Anwendung der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - M-HFHHolzR
Aus § 25 HBO ist abzuleiten, dass für die Gebäudeklasse 4 tragende Bauteile wie Decken, Wände und Stützen in normalen Geschossen entweder in der Feuerwiderstandsklasse F 60-A oder in der Feuerwiderstandsklasse F 90-BA auszuführen sind.
Die MBO 2002 lässt für derartige Gebäude nach den §§ 26 bis 31 hochfeuerhemmende Konstruktionen zu, bei denen unter Verwendung von tragenden und aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffen eine allseitig brandschutztechnische wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) erforderlich wird, ebenso wie Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Für beide Definitionen
- F 90-BA nach HBO sowie
- hochfeuerhemmend mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) nach MBO
gibt es z. Zt. noch keine im deutschen bauaufsichtlichen Verfahren eingeführte Definition.
Auf der Grundlage der Diskussionen, die sich bei der Erarbeitung der MBO und der Abfassung des Entwurfes für die ?Holzbaurichtlinie? ergaben, wurde deutlich, dass das Schutzziel dieser Bekleidungsmaßnahmen so zu sehen ist, dass nach einer Brandbeanspruchungsdauer von 60 Minuten die Holzkonstruktion selbst noch nicht entflammen darf, d. h., dass Prüfverfahren angewendet werden, bei denen nachgewiesen wird, dass nach einer Brandbeanspruchungs-dauer von 60 Minuten an der Holzkonstruktion die 300 °C nicht überschritten werden.
Um im konkreten Fall schon jetzt Holzbauten nach der HBO umzusetzen, wird es notwendig, eine Übergangsdefinition für die Benennung F 90-BA zu finden.
Auf der Grundlage der Auswertung vieler Brandprüfungen an Holzbauteilen, für die in der Vergangenheit die Einstufung in die Feuerwiderstandsklasse F 90-B umgesetzt wurde, ist die Schlussfolgerung zulässig, dass bei mehrlagigen Bekleidungen mit entsprechenden Fugenversatzen davon ausgegangen werden kann, dass nach einer Brandbeanspruchungsdauer von 60 Minuten an der Holzkonstruktion die Kriterien der Temperaturerhöhung am Holz von ca. 300°C weitgehend eingehalten werden können, wobei nicht ganz auszuschließen ist, dass bei manchen Konstruktionen eine geringfügige Erhöhung möglich ist.
Aus diesen Gründen werden für die Übergangszeit eher konkrete bauaufsichtliche Festlegungen für die ?brandschutztechnisch wirksame Bekleidung?, eingeführt sind folgende Interpretationen für eine Einstufung der Feuerwiderstandsklasse F 90, Benennung F 90-BA nach § 25 HBO, für sinnvoll gehalten:
- Die Bauteile müssen den Nachweis der Feuerwiderstandsklasse F 90-B erbringen.
- Es muss grundsätzlich eine zweilagige Bekleidung unter Verbindung mit nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden, die in der Lage ist, ohne Zusatzmaßnahmen eine Einstufung in die Feuerwiderstandsklasse F 90-B zu erreichen.
- Bei der Ausführung von Anschlüssen sind die Versatze entsprechend des Entwurfes ?Holzbaurichtlinie? zu berücksichtigen.
- Bei Öffnungen, Abschottungen o. ä. sind entsprechende Auslaibungen nach der ?Holzbaurichtlinie? umzusetzen.
- In den Wänden ist grundsätzlich eine Volldämmung erforderlich.
- Im Hinblick auf die Installationsführung sollten in den Bauteilen lediglich einzelne Kabel zulässig sein, ansonsten sind die Vorgaben der ?Holzbaurichtlinie? zu berücksichtigen.
Unter diesen Randbedingungen ist sichergestellt, dass die F 90-BA-Konstruktionen eine vergleichbare Schutzwirkung haben, wie die F 60-Konstruktion nach MBO unter Verwendung von ?brandschutztechnisch wirksamen Bekleidungen?.
Also Einführung der Holzbaurichtlinie und zusätzlich F 90-BA in Hessen.
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz