Hallo MarKe,
ich habe keineswegs Reithallen mit Verkaufsstätten verglichen. Mit dem Aufhänger wollte ich lediglich darstellen, dass eine Suche von vermissten Personen bei den genannten Abschnittsgrößen nahezu unmöglich ist. Und Suchen muss ich spätestens dann, wenn Hinweise vorliegen, dass eben noch Personen im Gebäude sein können. Diese Personen können verletzt oder orientierungslos sein und sich deshalb nicht selbst retten, auch wenn die Rettungswege vorhanden und nutzbar sind.
Die Tatsache, dass es in Deutschland noch keine Toten bei Kaufhausbränden gab zeigt, dass unsere Vorschriften wirken, bedeutet aber nicht, dass wir die Vorschriften unterlaufen dürfen. Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass es auch anders ausgehen kann.
Ich gebe Ihnen recht, dass ausschmelzende, nicht abtropfende Dachverglasungen auch positive Seiten haben (z. B. als Rauch- und Wärmeabzugsflächen), ich würde sie dann aber als räumlich begrenzte Flächen einsetzen und nicht als Lichtbänder über weite Teile des Brandabschnitts führen. Die IndBauR bzw. DIN 18230 lässt dies ausdrücklich zu bzw. sieht diese Dachöffnungen als Wärmeabzugsflächen vor. Dies ist aber auch im Zusammenhang mit den übrigen Anforderungen der IndBauR und dem Geltungsbereich zu sehen.
Es bleibt in diesem Fall eine Abweichung, die m. E. besser begründet sein muss, als Kostendruck und "geht schon".
Hätten die in der Frage erwähnten anbietenden Firmen (und die sehe ich hier auch in der Pflicht) schlüssig darlegen können, warum ihr Material unkritisch ist, wäre Sandmanns Frage sicher anders formuliert worden. Wenn das einzige Argument jedoch ist ?haben wir immer so gemacht?, kann man nur antworten ?dann habt ihr es (vermutlich) immer falsch gemacht?.
PS: Der gefährliche Splitterregen aus Glas-Lichtbändern sollte auf ein ungefährliches Maß begrenzt sein, wenn die TRLV beachtet wird.