Ich würde die alte Baugenehmigung mal darauf hin durchsehen, unter welchen Voraussetzungen und Auflagen das Fenster (an der anderen Stelle) genehmigt wurde. Steht schon in der alten Bugenehmigung "kann widerrufen werden" oder "unter dem Vorbehalt, daß die Fläche nicht überbaut wird", da wird es eng. Dann zumauern, hinnehmen, ist halt so.
Gibt es keinen Vorbehalt, sehe ich gute Chancen, gegen eine den Nachbar belastende Erlaubnis vorzugehen. Die Bauaufsicht hat die Nachbarn zu hören, wenn sie Belastendes erlauben will (HBO § 62). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Auflagen, hier der Unbebaubarkeit des Zwischenraumes, abweichen, wenn sie unter Würdigung des Zwecks der Öff-re geschützten nachbarlichen Belange, insbesondere § 3 (1) vereinbar ist (HBO § 63).
Die Nichtbebaubarkeit nach B-Plan ist eine Festsetzung nach öffentlichem Recht. Das Fenster näher zur Grenze war damit zulässig (HBO § 27 (2)), weil öff-re gesichert ist, daß dort nicht näher als 5 m gebaut werden darf. Danach hat der Bauherr eine Bw n i c h t benötigt.
Wenn dort gebaut wird, fehlt eine Bw, die nach § 27 erforderlich ist, um der Ausbreitung von Bränden entgegen zu wirken und das Recht auf Leben zu gewährleisten (§§ 13 und 3(1)). Da das Fenster dort genehmigt war und dann zwar fehlerhaft aber trotzdem rechtmäßig errichtet wurde, ist der Anbau eine rechtswidrige weil gefährliche Maßnahme, die dann n i c h t genehmigt werden darf.
Und das würde ich der Bauaufsicht ruhig erklären und falls sie dann nicht einlenken will eine Verwaltungsklage gegen die Baugenehmigung und ein Strafverfahren wegen Baugefährdung gegen die handelnden Mitarbeiter ankündigen. Mal sehen, ob sie dann noch locker udn ohne Anhörung des Nachbarn meinen, hier abweichen zu dürfen. mfg Franz Schächer / Hessen