Sein sie froh daß sie nicht in Hessen sind, da wurde auch für die Trennwände im §29 Dächer Abs.5 der Abstand der Dachfenster geregelt.
Von Brandwänden, von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, und von Trennwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Wenn man ein Dachfenster direkt an die Trennwand machen will, muss man die Trennwand 30 cm über Dach führen!
Kaum einer weiß daß und macht es. Vielleicht ist ja diese Anforderung bei F30-B Wänden zwischen NE im Dach auch ein wenig überzogen. Angesichts der Erleichterungen MLAR, Holzbalken zulässig, ...
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz