Ob ein Dachraum/Dachgeschoss als Aufenthaltsraum nutzbar ist, ist ja bekanntermaßen in Art. 45 (1) BayBO geregelt. Zur Nutzbarkeit als Aufenthaltsraum muss die Hälfte der Nutzfläche eine lichte Höhe von mind. 2,20 m aufweisen.
Bei der Frage ob der Dachraum (auch nicht als Aufenthaltsraum) benutzbar ist, orientiere ich mich am Kommentar zur Berliner Bauordnung.
"Um einen benutzbaren Dachraum handelt es sich, wenn der Dachraum in etwa aufrechter Haltung ganz oder teilweise begangen werden kann. Dies wird der Fall sein, wenn dessen lichte Höhe mind. 1,80 m beträgt. Kriechböden zählen nicht zu benutzbaren Dachräumen. Für die Benutzbarkeit des Dachraumes kommt es nicht darauf an, ob er ausgebaut ist."