Hallo Forum,
folgende Situation
Wohngebäude Geb. Kl. 4, Hessen, mit Tiefgarage (480m?), natürlich belüftet.
Trennwände zwischen TG und Kellerraum sowie TG und HA-Elektro sollen Überströmöffnungen erhalten, die mit Lüftersteinen (im Brandfall aufschäumend) geschlossen werden sollen.
Eine AbZ von Strulik besagt, dass der Einbau nur dort zulässig ist, wo nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften, keine Bedenken hinsichtlich des Rauchdurchtrittes, unterhalb der Reaktionstemperatur bestehen.
Meine Fragen:
1. § 13 HBO: "Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird."
Muß ich hier als Nachweisberechtigter entscheiden ob Bedenken hinsichtlich des Rauchdurchtrittes (also einer Beeinträchtigung des Rettungsweges in der natürlich belüfteten Tiefgarage) bestehen, oder kann ich einen Abweichungsantrag von welchem § auch immer stellen ???.
2.Wo finde ich die Anforderungen an die Rauchdichtigkeit von raumabschliessenden Trennwänden - in der DIN 4102-2 finde ich dazu nichts ?
3. Gemäß AbZ sollen Lüftersteinen in Flurwänden nicht höher als 50cm über OKF eingebaut werden. Ich finde es spräche, zumindest in meinem Falle, einiges dafür die Steine unter der Decke einzubauen, da dann die Reaktionstemperatur in den zu betrachtenden kleinen Räumen recht schnell erreicht werden dürfte !?
Ich hoffe ich erschlage Euch nicht mit meinen Fragen und freue mich auf viele erhellende Antworten.
Gruß,
J. Peters