sehe es genauso,
nur noch ne Anmerkung, die Muster-Industriebaurichtlinie ? MIndBauR ist als technische Baubestimmung eingeführt, ohne ihre Anwendung auf > 1600 qm zu begrenzen oder evtl andere Begrenzungen. Beispielsweise hat Rheinland-Pfalz bei der Einführung einiges anders festgelegt:
Die Bestimmungen der Richtlinie sind auf bestehende Industriebauten grundsätzlich nicht anzuwenden.... In Ergänzung der Muster-Industriebaurichtlinie wurde mit Tabelle 1 bezüglich der Wärmeabzugsflächen geregelt, dass die geforderten Wärmeabzugsflächen erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen bei den Sicherheitskategorien K 1, K 2 und K 3 nur dann erforderlich sind, wenn der Industriebau nicht von beiden Längsseiten für die Feuerwehr zugänglich ist.... Die Fußnote 3 der Tabelle 1 der Muster-Industriebaurichtlinie ist entfallen, da in Rheinland-Pfalz 60m Brandwand in einer Richtung zulässig, ergibt sich für erdgeschossige Industriebauten ohne brandschutztechnische Anforderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile eine zulässige Brandabschnittsfläche von 2.400 qm ...
Die MIndBauR gilt aber in den meisten Bundesländern für Gebäude und Gebäudeteile unabhängig davon ob Sonderbau, Bestand oder nicht; und auch unabhängig von der Größe, eben wie eine techn. Baubestimmung erst mal für alle Gebäude im Rahmen von Baumaßnahmen. Sogar wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, weil von der Genehmigungspflicht freigestellt.
Ihre Anwendung ist im Geltungsbereich MIndBauR und durch Punkt 3.1 MIndBauR definiert: Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.
Wenn es sich um einen Industriebau handelt, dann gibt es die Bewertung nach LBO ohne Industriebaurichtlinie nicht. Natürlich kann man von einer technischen Baubestimmung abweichen, also beispielsweise wenn LBO mehrgeschossig 1600qm in F30 ohne Wärmeabzugsflächen vorsieht und die MIndBauR weniger und mit Wärmeabzugsflächen. Als Begründung kann man dann reinschreiben: Es ist Quatsch die kleineren Flächen im Industriebau zu fordern.
Bei Verkaufsstätten sind größere Abschnitte in offener Geschossverbindung möglich.
Schweizer Industriebauregel: Erdgeschossig 2.400qm Normalfall ohne Anforderung an die Konstruktion, auch Holzkonstruktion, ohne BMA.
Dabei sind die Pfälzer gar keine Nachbarn der Schweiz.
In der Schweiz sind die Brandschutzbestimmungen einheitlich, auch wenn es Kantone (Bundesländer) gibt. Online kostenlos unter http://bsvonline.vkf.ch/ für jedermann.
Die Industrie ist international aufgestellt. Glaube aber trotzdem, daß bei der Überarbeitung der MIndBauR keiner über den Zaun guckt und Vergleiche zieht.
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz