@Foxdancer:
Zu Art. 63: Richtig.
Er hat jedoch eine Abweichung von Art. 7 beantragt (das waren "Abweichung von Abstandsflächen" nach BayBO 1998, nach BayBO 2008 Spielplätze etc.).
Zu Art. 6+7 (bzw. nur 6): Richtig, die Art. haben nichts mit Brandschutz zu tun; beantragen muss er die Abweichung aber trotzdem.
Zur Prüfung: Auch das ist letzendlich egal; die Behörde muss über die Abweichung entscheiden (was sie laut Karl ja auch getan hat).
Ich halte fest:
1) Es besteht eine Abweichung von Art. 6 BayBO (Abstandsflächen).
2) Es wurde ein Antrag auf Abweichung gestellt und irgendwas zum Brandschutz genuschelt ("...den brandschutztechnischen Erfordernissen nachträglich anpassen").
3) Die Abweichung wurde genehmigt.
4) Wir alle sind uns einig, dass es hier brandschutztechnisch kein Problem gibt, außer dass halt beide Buden abbrennen.
5) Karl hat keine Vorhänge :-).
Also: Passt scho.
@Karl
Bleibt eigentlich nur noch die Frage, was Karl eigentlich nun tatsächlich tun soll.
Zunächst zur Versicherung: Da es sich um einen genehmigten Zustand handelt, kann die Versicherung zumindest aus diesem Grund eine Zahlung nicht verweigern.
Bauliche Maßnahmen an der Außenwand des Stadels dürften ohnehin problematisch (und auch kostenintensiv) sein.
Insofern erneuere ich meinen Vorschlag: Rauchwarnmelder in Hof und Haus, dann wachst Du auf, bevor Du tot bist.
Und vielleicht noch die Hinweise der BG und des Prüfdienstes (EBB?) berücksichtigen. Und gut is.
Gruß
Werner Müller