Hallo Zusammen,
ich habe noch zu dem Urteil "Fitnesscenter als Versammlungsstätte, anrechenbare Personenzahl" in Erinnerung das der Tenor des Gerichts wie folgt ausgesehen hat:
- Betreiber wollte Architekt und Brandschutzsachverständigen wegen überzogener Maßnahmen verklagen da diese die Versammlungsstättenverordnung angewendet hatten obwohl über einen Bestuhlungsplan nachgewiesen werden könnte nie mehr wie 200 Personen anwesend sind.
- das Gericht hat lediglich gesagt, dass ein Bestuhlungsplan zur Begrenzung der Personenzahl nur herangezogen werden kann, wenn das Objekt nach Versammlungsstättenverordnung (jetzt SBauVO) beurteilt werden muss.
Begründung: Das Instrument des Bestuhlungsplans gibt es nur in der Versammlungsstättenverordnung. Wird die VStättVO nicht angewendet, gibt es auch keine Rechtsgrundlage für einen Bestuhlungsplan.
Daher die Entscheidung des Gerichts: Architekt und Sachverständige hatten Recht die Bemessung nach der allgemein Formel vorzunehmen und somit die Versammlungsstättenverordnung anzuwenden, da ein bestuhlungsplan nur dann für Einschränkungen herangezogen werden kann, WENN die Versammlungsstättenverordnung angewendet wird. (So schön ist Juristerei)
Auf ihren Fall bezogen sehe ich das so, dass die SBauVO anzuwenden ist, durch einen Bestuhlungsplan dann aber auch Abweichungen, so auch von den Rettungswegbreiten, zulässig sind.
Ich habe bei solchen Dingen das gleiche ungute Gefühl da der Betreiber danach dennoch seine Stehparty mit wesentlich mehr Personen machen kann.
Allerdings nutz er dann das Gebäude widerrechtlich (so nicht genehmigt).
Ich würde eine entsprechend deutlichen Hinweis ins Konzept aufnehmen und dann alles seinen weg gehen lassen.
Gruß
Wolfgang Cordier