Hallo Herr Schwarz,
siehe den Anhang zur PrüfVO: Prfügrundsätze! Anhang I, Ziffer 3.5:
3.5 Kabel- und Leitungsschottungen
- Technische Dokumentation (z.B. Errichterbescheinigungen nicht zugänglicher Schottungen (SW)/ Montageanweisungen der verwendeten Brandschottungen (SW) )
- Zustandsprüfung hinsichtlich:
? Einhaltung der Anforderungen der LAR NRW
? Vorhandensein des Errichterschildes
? Korrektheit der Nachinstallationen
? Korrektheit der Schotts(S). In Stichproben (1%, mindestens jedoch 1 Schott) sind bei der Abnahme die Schottungen auf richtige Installation, erforderlichenfalls auch zerstörend, zu prüfen. Sollten in der Stichprobe Fehler aufgedeckt werden, ist die Stichprobe auf 2% zu erhöhen und mindestens so lange zu prüfen, bis in der neuen Stichprobe keine Mängel
mehr aufgedeckt werden. Sofern Kabelschottungen nicht mehr einfach sicht- und prüfbar sind (z.B. in Zwischendecken), ist durch Prüfung mit Werkzeug (z.B. Endoskop) der Nachweis des Vorhandenseins eines Schotts zu führen, auf diesen Umstand ist hinzuweisen und mind. die Bescheinigung des Errichters über die vorschriftsmäßige Montage zu verlangen.
Wobei "SW" für wiederkehrende Prüfung und "S" für Erstabnahme bzw. Abnahme nach Änderungen steht.
Da die Nachinstallationen an den Schotts bei der wiedekehrenden Prüfung auch geprüft werden müssen, werden logischerweise auch die Schotts mit beurteilt, wenn auch stichprobenhaft.
Das war übrigens auch in unserer "alten" TPrüfVO schon so. Allerdings waren da die Prüfgrundlagen nicht in der VO sondern es gab einen eigenen Erlass.