Hallo alle
@ Jens
Sie schreiben:
Ein Lagerraum ist meiner Meinung nach für den Betrieb .....
Ja, natürlich, aber andere Nutzungen wie techn,. Betriebsräume auch!.. für mich also kein schlüssiges Argument.
Sie schreiben:
Bezüglich der Abgrenzung der Betriebsräume (Heizräume??
Ja, schon klar: ist aber nicht relevant zur Grundsatzfrage
Sie schreiben:
Aber was ist jetzt, wenn die Räume Öffnungen haben und somit mit der Verkaufsstätte verbunden sind? ?
Zunächst darf das gem. MVKVO § 5 Abs. 1 erst mal nicht sein. Es muss sich also um eine Abweichung handeln.
Und meiner Meinung nach sind solche nicht zur VS gehörenden (es kann sich also nicht um Verkaufsräume handeln - und zudem noch brandschutztechnisch abgetrennten Räume sowieso NICHT anrechenbar. Für mich sind Sie aber hier schon einen Schritt zu weit.
@ Jens, Herr Koeppen, mattes, alle
Wie gesagt (s.o.), für mich stellt sich eigentlich nur noch die Frage:
Müssen die ?NICHT-Kundenflächen, wie. Z.B Lagerräume, Marktleiterbüros, bzgl. der Anrechenbarkeit zur VkVO brandschutztechn. abgetrennt sein oder nicht.
Und auch hier festigt sich meine Einschätzung: NEIN, die Anrechenbarkeit generiert sich aus den Verkaufsflächen für KUNDEN,
die Abtrennung versch. Räume (ob der Verkaufsstätte zugehörig oder auch nicht) ergibt sich aus dem dann resultierenden Regelwerk (meiner Lesart bestätigt mattes dies bereits).
Gleicher Meinung / Anderer Meinung?
Beste Grüße
A. Beuscher
PS: Eigentlich einfach die VkVO wortwörtlich umgesetzt.