Hallo Schulze,
es geht -so verstehe ich Hannes- um die Aufstellung eines Splitgerätes in der TG. Nicht um die Umnutzung einer Garage als Lüftungszentrale.
Natürlich kann man die GaV ganz eng auslegen; aber macht das Sinn oder pocht man hier eher auf auf einem nicht vorhandenen Gesetztesbuchstaben?
Ein Beispiel, um "runter zu kommen": Versammlungsstätte, Regieraum durch Scheibe abgetrennt (kein Brandschutz), außen an der Regeiraumwand (jedoch innerhalb des Versammlungsraumes) hängt ein Splitgerät. Daneben Beleuchtersteg mit Unmengen an Veranstaltungstechnik.
Komischerweise würde doch hier niemand auf die Idee kommen, das Splitgerät wegen Brandgefahr aus dem Versammlungsraum zu verbannen, oder?
Nach der Veranstaltung gehen die Leute dann in die Garage: Hier soll das Gerät nun unzulässig sein? Und das aufgrund eines "Umkehrschlusses" aus § 18 (2) GaStellV?
@ Mattes: "de Zweckbestimmung des Abstellens von Kraftfahrzeugen gewidmet": welch wunderbare Formulierung...
Zur Heiligkeit: Ja, es kann in Garagen brennen, aber:
- nur 30 m zum Treppenraum (anstelle 35 m aus meiner Wohnung)
- immer zwei bauliche Rettungswege (anstelle Anleiterung)
- diese auch baulich getrennt (anstelle eines Flures mit zwei Richtungen)
- diverses technisches Zeug (BMA, Sicherheitsbeleuchtung, Rauchabzug etc.)
Klar ist es für Feuerwehrs in einer Garage unangenehm, aber in vielen anderen Gebäuden auch...
Gruß
Werner Müller
der einfach nicht verstehen will, wieso es in Büros und Garagen immer die schärfsten brandschutztechnischen Anforderungen gibt. Heiliges Blechle.