in Hessen steht trotzdem die Einstufung in eine Gebäudeklasse im Vordergrund, also GK 3, d a n n die Frage, was sich durch die Sonderbau Eigenschaft ändert: nach § 45 können besondere Anforderung gestellt (siehe lange Liste) aber auch Erleichterungen gestattet werden.
Das Verfahren ist nach § 58 vorgeschrieben, §§ 56 und 57 gehen nicht für Sonderbauten, sonst ist es kein Nachteil. "Abweichungen" müssen nicht gesondert beantragt werden - aber darauf hinweisen, was man "leichter" machen will und warum das trotzdem in Ordnung ist, z.B. F Null statt F 30. Wieviele Personen sollen da rein ? Genug Ausgänge, auch für Reiter mit Pferd, machen (also h o h e Tore, daß die rausreiten können ohne absteigen zu müssen, spart viel zeit). mfg Schächer