So sehe ich es auch und habe es mal verglichen.
HBO § 25 Absatz 2 und MBO: Außenwände und Außenwandteile sind so auszubilden, dass Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen und Brandausbreitung ausreichend lang begrenzt sind. BW hat hier noch die Beispiele "wie Brüstungen und Schürzen" eingeschoben (§27 Abs2).
Diese Regelung ersetzt bei uns § 29 Abs. 2 der HBO von 1993, nach dem an den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklasse G zwischen den Geschossen ein Feuerüberschlagweg von mindestens 1 m vorhanden sein musste, wobei die Außenwände W 30-A sein mussten.
Die damalige MHHR hatte nichtbrennbare Baustoffe für Außenwände und den Feuerübeschlagsweg von 1m in W 90-A (Punkt 3.1.2) drin. Immer W-Prüfung nach Teil 3 der DIN 4102 von 1977!
Die Konkretisierung des Schutzzieles mit 1m Überschlagsweg ist nicht mehr in der HBO 2002 enthalten ist. Neue Schutzzielregelung 2002 sollte eine flexiblere Handhabung, indem der Brandübertragung nicht nur durch Einhalten eines Feuerüberschlagweges, sondern auch durch auskragende Brüstungen oder andere Maßnahmen entgegengewirkt werden kann bieten.
Handlungsempfehlungen zur HBO: ?Ausreichend lang? begrenzen die genannten Bauteile eine Brandausbreitung, wenn sie die in Anlage 1 zur HBO hierzu geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweisen und den Baustoffanforderungen genügen, also GK 5 nicht brennbar (gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion)
oder W 30-B.
Somit folgt die HBO und die LBO-BW hier der entsprechenden Muster-Bauordnung der ARGEBAU. Die Anforderungen der MBO stellen auf die Einschränkung des aktiven Beitrags der Fassade zum Brand ab.
Die Herstellung eines Feuerüberschlagwegs zwischen den Geschossen wird nach der MBO auch weiterhin als Regelanforderung nicht verlangt.
Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Besondere Risikobetrachtung, da die Brandausbreitung durch die Hohlräume begünstigt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz