Hallo Herr Fleischhauer,
die Bauaufsichten haben auch bei uns vor einigen Jahren wie von Ihnen beschrieben gehandelt: Erteilung von Baugenehmigungen erfolgten ohne Dokumentation von Erleichterungen oder Abweichungen, z.T. existieren Aktenvermerke über Absprachen zwischen Brandschutzdienststelle und Bauherrn, der die darin festgelegten Absprachen auch umgesetzt hat. In der Baugenehmigung ist aber davon keine Rede.
Wenn also im Rahmen eines Bauantrags/Brandschau/Wiederkehrende Prüfung Mängel oder Abweichungen festgestellt werden, die nicht entsprechend in der Baugenehmigung dokumentiert wurden, liegt es am Antragsteller, nachzuweisen, dass die entsprechende Abweichung zum Zeitpunkt der Genehmigung so zulässig war.
Ist aus meiner Sicht eine gemeine Sache, wenn dieser in gutem Glauben und auf mündlichen Absprachen basierend wohlmeinend danach gebaut hat.
Heute sitzen in den Behörden ggf. andere Personen, die solche Verfahrensweisen nicht mehr nachvollziehen können. Daher wird dann je nach Sachbearbeiter der Bestandsschutz negiert, wenn die Baugenehmigung keine entsprechenden Aussagen zu Abweichungen trifft.
Also ganz ehrlich- viele Pläne aus früheren Zeiten selbst für Sonderbauten enthalten nicht e i n e Aussage zum Brandschutz. Wenn dem so ist, muss das zu dem Zeitpunkt der Genehmigung geltende Baurecht zur Beurteilung zugrunde gelegt werden. Und über Bestandsschutz ist nur dann zu reden, wenn das Baurecht auch eingehalten wurde.
Die Abwesenheit jeglicher Aussagen zum Brandschutz in eine Baugenehmigung führt nicht dazu, dass das Baurecht nicht eingehalten werden muss.
Ob nach Feststellung der Nichteinhaltung der Baugenehmigung/des Baurechts lediglich eine Anpassung an das damals geltende Baurecht ausreicht oder es dann nicht sinnvoller ist, darüber hinausgehende Anforderungen durchzusetzen (z.B. hinsichtlich der Existenz bzw.der Gestaltung des 2.RW), bleibt zunächst der Verantwortung der Behörde überlassen.
Gruß
Matthias Bußmann