ich sehe das größte Risiko darin, daß der Besteller hinterher alles "anders" sieht: der Besteller sagt "mache mir ein BSK, das setzen wir um, dann ist alles gut".
Das geht aber nur mit Totalrausriß, den keiner bezahlen will.
Deshalb macht man Kompromisse.
Nachher fragt der besteller nach den Abnahmebescheinigungen und den F 30 / F 90 Testaten nach HBO §§ 24 folgende und man kann keine haben, weil das Gestoppel formal nicht in ordnung uist und durch die Zustimmung nach § 63 zwar baurechtlich geheilt wird aber nicht vertragsrechtlich.
W i c h t i g ist ein ordentlicher Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (Ing + Unternehmer mit dem Besteller), daß der gewünschte und mögliche "Liefer- und Ausbauumfang" festgelegt wird: "wir stimmen darin überein, daß die Situation durch BSK und Umsetzung (wesentlich) verbessert wird aber ein Zulassungs konformer Zustand n i c h t erreicht wird. Wir kmommen überein, daß zivilrechtlich nicht mehr als der baurechtlich vereinbarte Verbesserungs-Zustand zugesagt ist und der Besteller die am Bau Beteiligten von Forderungen Dritter freistellen wird (das sind die Eltern eines im Rauch wegen Murks gesorbenen Kindes)".
Und wenn das passt, dann kan man drangehen, das Mögliche zu erreichen und das unbezahlbare zu lassen.
Wir machen gerade drei Uraltkisten sicherer ... es ist genau dieses Problem, daß man im Risiko ist, daß der Bauherr nachher "schlauer sein kann". Und dann kann es sinnlosen Streit geben.
So lange die Richter nicht erkennen, daß im bestand alles etwas komplizierter ist, ist das schwierig.
Formal kann man natürlich argumentieren, daß der Besteller das Bauwerk als Vorleistung beigestellt hat (so verfährt man mit mangelhaften Materialien, die der Bauherr geliefert hat, auch mit Setzungen aus des bauherrn Grund + Boden). Aber das muß man einem Richter erst ganz allmählich beibiegen ...
Franz Schächer