grundsätzlich soll der zweigeschossige Teil einer Halle F 30 sein, daß man etwas Zeit hat, einen Brand zu erkennen und dann sicher rauszugehen. Und die feuerwehr Zeit hat, einen darin Verbliebenen zu suchen und herauszuholen.
Eingeschossige Hallen einschließlich Zwischendecken bis 50 % als offene Bereiche sind zulässig, weil Beschäftigte normalerweise gut zu Fuß sind, man die Gefahr erkennt und flieht. Und wenn die Feuerwehr nicht mehr rein kann, wartet man unter Schutz der nachbarschaft ab bis das Ding unten und aus ist.
Mit Raumeinbau wird die Sache kritischer, weil man die Gefahr nicht gleich sieht. Durch einen Hausalarm (wie hier genannt) knn man diesen Nachteil kompensieren. Wenn die Fluchtwege sicherstellen, daß man gleich draußen ist und die Organisation des gebäudes so ist, daß die Feuerwehr noch rein und raus kann, auch genügend RWA und Zuluft ist, daß die Wärme erst mal ausreichend abzieht udn die Kiste dann noch zeimlich lange stehen bleibt trotz F 0, kann man das machen. Bitte aber mit Umsicht, niht übertreiben, denn es ist schon grenzwertig.
Zweigeschossig F 0 ist eine Abweichung, die nach § 63 zu beantragen ist.
mfg Franz Schächer