Autor: norbert bärschmann Hallo Herr Stinglwagner
Bei den Rechtsvorschriften haben Sie den Art. 57 Abs. 2 vergessen. Danach sind geeignete Sachverständige heranzuziehen, wenn der Bauvorlageberechtigte überfordert ist.
Ein SV Bau ist z.B. ein geeigneter Sachverständiger. Eine Vorlageberechtigung ist nicht zwingend für die Zulassung zur Prüfung eines SV- Bau.
Es gibt auch noch andere, die geeignet sind (ohne Bauvorlageberechtigung). Im Übrigen ist die Eignung nicht geregelt (nur die Verantwortung für den BS- Nachweis).
Ich habe Sicherheitstechnik studiert, mehrere Jahre als Sicherheitsingenieur gearbeitet, die zweijährige Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst absolviert und 15 Jahre Eingabepläne bzw. ab ca. 2000 BS- Nachweise für Sonderbauten geprüft.
Innerhalb der ersten Jahre habe ich das Privileg genießen dürfen, von den erfahrenen Kollegen zu lernen. Grundsätzlich tauschen wir uns regelmäßig aus.
Außerdem fesselt mich diese Thematik nicht nur dienstlich(ich bin sozusagen infiziert). Auch außerhalb meiner Arbeitszeit versuche ich mein diesbezügliches Wissen zu erweitern.. Anwenden kann, darf und muss ich meine Erfahrungen täglich bei der Beratung von Sachverständigen nach SV Bau, BS Nachweiserstellern oder Architekten.
Aus vorgenannten Gründen bin ich der Auffassung ein geeigneter Sachverständiger zu sein wie bereits mehrmals praktiziert(nach Art. 57 Abs. 2 BayBO, genegmigte Nebentätigkeit außerhalb meines Tätigkeitsbereiches).
Die Thematik habe ich vor kurzem zwar von Euch negativ beantwortet bekommen, will mich mit dieser Antwort aber nicht zufrieden geben.
Einige meiner Kolegen sind der Meinung, dass wir noch über den SV Bau
stehen, zumindestens im brandschutztechnischen Wissen. Aus meiner Sicht muss man diese Aussage differenzierter sehen.
Auf alle Fälle traue ich meinen Kollegen (mit mehrjähriger Erfahrung, 5 Jahre sind sowiso nach SV Bau erforderlich) und mir das Bestehen der SV Bau Prüfung zu. Da wir aber Beamte sind ist eine Zulassung zur Prüfung nicht vorgesehen und zur Aufgabenerledigung nicht erforderlich.
Im übrigen spreche ich nur für mich und nicht für meine Kollegen deshalb keine Aussage zu meiner Dienststelle.
Mir freundlichen Grüßen
Norbert