Hallo Rupi,
zwei Antworten:
1) Formal:
a) In der Wand dürfen keine Öffnungen sein. Punkt (siehe § 9 (1) GaStellV "öffnungslos").
Stände die Wand dann noch direkt an der Grenze, könnte ja auch der Nachbar dranbauen, dann ist (unabhängig vom Brandschutz) Schluss mit Lüftung...
b) Schächte vor der Wand (also wenn die Wand auf Abstand steht), sind zulässig, weil nicht anders geregelt. Dies würde ja auch z.B. Kellerlichtschächte betreffen, die entlang der Nachbargrenze liegen. Die dürfen hier m.E. auch liegen.
2) Praktisch:
Sehe ich bei Schächten und z.B. bei Wandöffnungen, die wie Schächte ausgeführt sind, also eine Öffnunng nach oben haben, eigentlich keine Bedenken.
Gruß
Werner Müller