Hallo Zusammen,
von Matthias wurde ein Sachverhalt der leider oft nicht berücksichtigt wird.
1. zulässiger Mindestabstand für Aufstellflächen bei parraleler Aufstellung zur Gebäudewand = 3m
2. Abstützung auf die äußerste Ecke gesetzt beträgt der Abstand zwischen Leiterpark und Hauswand (je nach Fahrzeugtyp) im günstigsten Fall 5m (3 m gemäß Punkt 1 + 2 m für Aussenkante Abstützung bis Mitte Leiterkranz)
2. Die Höhe in welcher sich der Leiterkranz einer Kraftfahrdrehleiter befindet liegt bei etwa 2 m.
3. Die Länge des ersten Leiterparks (den ich nicht weiter reduzieren kann) beträgt etwa 10 m.
Nehme ich mir nun schönes rechtwinkliges Dreieck und setze für
c (Leiterparklänge) = 10 m und
a (abstand Leiterparkmitte zu Hauswand) = 5 m ein
erhalte ich für
b (Höhe an der Hauswand) = 8,66 m.
Bis hierhin klingt das ja ganz gut. Jetzt muss ich aber noch die 2 m Höhe des Leiterkranzes hinzurechnen und schon lande ich mit meiner Leiterspitze bei 10,66 m. Liegt z.B. meine Fensterbrüstung bei 9 m habe ich jetzt schlechte Karten.
Um bei 8,3 m (oder 9m) mit der DL anleitern zu können brauche ich einen Abstand zwischen Drehkranz zu Gebäude von 7,75 m (7,15m) heisst etwa einen Anfang der Aufstellfäche zum Gebäude von ca. 5,75 m und erst ab dort die erforderliche Breite.
Das setzt natürlich voraus, das ich im 90° Winkel anleitern muss. Wenn es möglich ist schräg anzuleitern sieht die Situation anders aus aber .... wie oft werden wir dann z. B. durch Bäume behindert.
Gebauso ist es mit dem Dachausstieg. Ich möchte nicht der sein, der jemandem z. B. in 6 m Höhe mit einer angestellten Leiter über den 1 m ( ein ziemlich großer Schritt) hinweg helfen muss. Bauordnungsrechtlich in Ordnung aber praktisch .....
Wolfgang Cordier