Hallo an alle,
im Folgenden handelt es sich um eine generelle Frage, falls es doch vonnöten ist: Es handelt sich um ein Universitätsgebäude Gebaudeklasse 5:Sonderbau.
Gelten bzgl. der Rettungsweglänge nach MVStättV die selben Anforderungen nach §7(1) und §7(3) an den 1. Rettungsweg auch an den 2.Rettungsweg? Oder darf der 2.RW länger sein, da angenommen wird, dass die Person nicht durch Rauch laufen muss,da sie den Brandherd ja schon erkannt hat, weil sie nicht den 1.RW sondern den 2.RW benutzt?
Die MVStättV unterscheidet ja die Rettungswege nicht nach 1. und 2. Rettungsweg, deshalb müssten ja theoretisch beide RW genau gleiche Gesetzliche Anforderungen haben.
mfg,
Peter Stahl