Hallo Schwarz und MarKe,
nö, ich bleibe dabei: Addieren nicht erlaubt, und das sogar in der MVStättV (und nicht nur in Bayern).
Wer genau hinsieht: In § 7 werden in Absatz 1, 2 und 3 die maximalen Längen bestimmter Räume (V-Räume, Tribünen, Bühnen, notw. Flure) zunächst unabhängig voneinander festgelegt (immer 30 m, im V-Raum 60 m unter bestimmten Bedingungen).
Hätte man eine Addition gewollt, dann hätte man dies wohl wie z.B. in § 10 (2) und (3) VkV (Verkaufsstätten) mit der Formulierung "zusätzliche Länge" beschrieben.
Noch ein Punkt: Herr Schächer hat über zusätzliche BS-Maßnahmen in VStätten räsoniert. Aber was ist denn bei < 1.000 qm wirklich so anders?
Keine Sprinklerung erforderlich, keine Wandhydranten, keine Brandmeldeanlage erforderlich. Ok, eine Fixierung der Ausgangsbreiten, ein bisschen betriebliche Maßnahmen...aber sonst?
Was ist denn da so anders als in den hier immer so gerne diskutierten Bürogebäuden...?
Einzig die zulässige Verlängerung nach MVStättV auf 60 m hebelt augenscheinlich die 35-m-Regel aus; dass sich hieraus jedoch eine zulässige Addition ergibt, kann ich beim besten Willen nicht erkennen.
Ansonsten könnte ich ja in Bezug auf § 7 (1), (2) und (3) MVStättV behaupten, dass von der Bühne bis zum Treppenraum 90 m (oder sogar 120 m) zulässig wären, da ja nirgenwo festgelegt ist, dass der Ausgang von der Bühne nicht in den V-Raum führen dürfte und dann (in der Addition) 30 m im V-Raum und 30 m im Flur zulässig wären. Unsinn oder?
Gruß
Werner Müller