Der 2. RW kann in diesem Fall nicht durch die FW gestellt werden, da diese für den 2.RW bei Gebäuden mittlerer Höhe als Rettungsgerät nur die sog. Kraftfahrdrehleiter vorhält.
Das in den Einsatz bringen dieser Kraffahrdrehleiter erfordert aber eine sog. Feuerwehrzufahrt im Einvernehmen mit einer Stellfläche für die Drehleiter im Innenhof. Was wiederum heißt, dass sichergestellt werden muss, dass die Fläche im Innehof immer frei gehalten wird, die Forderungen der DIN 14090 so wie die der jeweiligen BauO im Einvernehmen mit den Forderungen der Feuerwehr bzw. des Bauordnungsamtes in der jeweiligen Stadt im Hinblick auf die Feuerwehrzufahrt berücksichtigt werden müssen.
Um die Sache rund zu machen: Die Feuerwehr darf keine Forderungen stellen. Das macht das Bauordnungsamt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Allerdings wird das Bauordnungsamt die Feuerwehr um Stellungnahme bitten um die Situation konkret zu beurteilen. Diese Massnahme kann man sich unter anderem damit erklären, dass Feuerwehren teilweise bereits über sog. Hubrettungsbühnen bzw. Teleskopmasten verfügen, die gegenüber der geltenden Baubestimmungen eine größere Stellfläche benötigen.
D.Rau