Hallo Hr. Schächer
Natürlich haben Sie recht - es muss def. was passieren. Die Frage, die sich mir stellt, ist, nach welchen Vorschriften - und da hätte ich mal noch eine spezielle Frage:
Ist die Versammlungsstättenverordnung für uns gültig oder nicht?
Folgender Hintergrund Muster-Versammlungsstättenverordnung ? MVStättV:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich
(1) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.
2Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
...
2.
für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:
zwei Besucher je m? Grundfläche des Versammlungsraumes,
( --> dies würde uns betreffen, unser großer Saal hat 112qm)
...
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
--> und hier sehe ich den Knackpunkt, warum die Veersammlungstättenverordnung nicht für uns gilt - alle unsere Räume sind dem Gottesdienst gewidmet....
Daher die Frage: Wenn wir nicht der Versammlungsstättenverordnung unterliegen, welche Richtlinien - die ich dann ja auch gerne umsetzen will ;-) - unterliegen wir dann?
Gruß und Danke für eure Antworten
Torsten