Hallo Diskutanten,
Wenn in der GaVO nicht statt "Schleuse" "Sicherheitsschleuse" stehen würde, hätte ich weniger Bedenken.
Die Haltung "was nicht ausdrücklich untersagt ist, ist erlaubt" entspricht nicht der allgemeinen Praxis. Da stoßen Sie bei den Bhörden auf Granit.
Ich könnte ja auch behaupten "alles was nicht ausdrücklich geregelt ist, ist untersagt". Wäre genauso wenig zielführend.
Als Behörde lässt sich aber nicht einfach ignorieren, was der Gesetzgeber in den Gesetzestext schreibt. Nur weil sich mir persönlich die Logik des Gesetzes nicht erschließt (passiert nicht selten :-)), darf ich es deswegen außer Acht lassen. Da tun sich die Planer durchaus leichter...
Soweit zum Formalismus.
Übrigens; der Gesetzgeber in NRW hätte mit der neuen SoBauVO 2009 den Text ändern können. Hat er wieder nicht. Also muss die Behörde erstmal davon ausgehen, dass man von einer Sicherheitsschleuse nicht wegkommt.
Bleibt also auch für mich die Frage, ob es eine allgemeinverbindliche Definition des Begriffs "Sicherheitsschleuse" gibt. Ich habe bislang keine gefunden.
Wenn es um Schleusen in gefährlichen Bereichen (Labore u.s.w.) geht, haben diese keine Öffnungen zu anderen Bereichen.
Ich gebe zu, dass sich mir nicht erschließt, warum der Gesetzgeber eine Sicherheitsschleuse verlangt. Eine einfache Schleuse mit angrenzenden Nutzungen würde mir auch ausreichen, vermutlich sogar eine einzelne T30-RS. Zum Keller eines Wohnhauses langt die ja auch...Und Schutzziel kann eigentlich nur der Schutz der rettungswege sein; und die sind durch den Heizungszugang aus meiner Sicht nicht gefährdet.
Wie immer bei Zweifeln macht sich die vorherige Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde gut. Mit entsprechend guten Argumenten lässt sie sich vielleicht auf Ihren Heizungszugang in der Schleuse ein.
Gruß
Matthias Bußmann