direkt noch eine andere Frage:
in einer Schulsporthalle wurde eine Heizungsanlage installiert. Gemäß Fachunternehmererklärung mit folgender Leistung
- Nennwärmeleistung der heizungstechnischen Anlage: 90 kW
- Nennwärmeleistung der Warmwasseranlage: 25 kW
Frage: Aufstellraum für eine Feuerstätte gemäß FeuVO § 5 erforderlich oder nicht?
Könnte ja sein, dass im Winter die Heizungsanlage Raumwärme und Warmwasser produziert und im Sommer nur die Warmwasseranlage läuft.
Kann aber auch sein, dass im Winterbetrieb die Heizungs- und die Warmwasseranlage läuft, was dann in der Summer mehr als 100 kW Nennleistung zur Folge hätte und einen eigenen Aufstellraum erforderlich macht.
Wer kennt sich hier aus???
Nochmals vielen Dank für die Rückmeldungen!
mfg A. Stenzel-Twinbear