Hallo Herr Stenzel
Rein formal sind die Flure notwendige Flure, da über diese Ihr 2. RW geführt wird. Aus Sicht der Turnhallennutzung sind es keine Stichflure, da Sie andere Möglichkeiten haben um ins Feie zu gelangen.
Wie groß ist die Turnhalle? In manchen Sonderbauverordnungen oder RL ist festgeschrieben wie groß Räume sein dürfen, ohne dass ein zweiter Ausgang erforderlich ist (z.B. IndBauRL 200 m?). Dieser Ausgang muss nicht zwingend ins Freie führen (wenn Gefahr vertretbar). Auch zwei Ausgänge aus größeren Räumen können unter bestimmten Bedingungen in die selbe oder eine benachbarte Halle führen, ohne dass diese durch eine Brandwand getrennt sind (auch abhängig von der Gefährdungsbeurteilung).
Aus einer Büronutzungseinheit mit bis zu 400 m? genügt ein Ausgang zu einem Stichflur, mit Anschluss an einen Sicherheitstreppenraum, ohne weitere Anforderungen an Rettungswege. Innerhalb dieser Büronutzungseinheit wird aber ein Entstehungsbrand nie so schnell erkannt wie in der übersichtlichen Turnhalle, da in Büronutzungseinheiten ggf. noch gefangene Aufenthaltsräume (nach Baurecht) zulässig sind. Im Übrigen ist auch hier der Arbeitgeber verpflichtet in Abhängigkeit einer Gefährdungsbeurteilung auch die Brandgefahr und die Rettungswegsicherheit zu überprüfen (nach Arbeitsschutzgesetz $ 5 und Arbeisstättenverordnung).
Ihr 1. RW aus der Turnhalle ins Freie ist bestimmt so sicher wie die aufgezeigten Beispiele. Wenn Ihre Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass Ihre Situation Brandgefahren ausschließt bzw. diese rechtzeitig erkannt werden um die Nutzer ohne Schaden ins Freie zu führen, dann müssen Sie Ihre Flure nicht wirklich als Rettungswege für die Turnhalle ansetzen (keine notwendigen Flure).
Sprechen sie mit Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde ob diese Argumentation in Ihrem besondern Fall greifen kann.
Ein KO Kriterium könnte sein, dass in der Turnhalle auch Veranstaltungen geplant sind.
Wenn die Behörde anderer Meinung ist, hilft eine zweite Tür ins Freie mit einer lichten Breite von 1,2 m. Ggf. sind dann auch noch weitere Anforderungen aus der Versammlungsstättenverordnung umzusetzen.
Gruß Norbert Bärschmann