Hallo Forum,
Neubau einer Schul-Mehrzweckhalle für auch für "Schulische Nutzungen"?:
Teilbar in zwei Veranstaltungsräme.
Regelnutzung: Fläche geteilt in 460 + 170 m? Einheiten.
460m? Einheit = Mensa incl. offener Essensausgabe,ca. 100 m?.
(Keine offene Küche, die ist T30/RS abgetrennt)
Bei Zusammenschluss der Räume sind maximal 630 m? als Versammlungsraum für Besucher nutzbar. Die Essensausgabe wird abgesperrt und ist für Besucher nicht nutzbar, räumlich zum Versammlungsraum jedoch offen.
Die Entrauchungsöffnungen sind an höchster Stelle, in raumhoher Glasfassade, vorgesehen.
Die Bemessung erfolgte nach MVStättV § 16 unter Zugrundelegung der für Besucher nutzbaren Flächen = 630 m?(ohne die Fläche der Essensausgabe):
In der Fassade sind ausserdem reichlich Türöffnungen vorhanden, die jedoch nicht angestzt wurden, da sie aus meiner Sicht als Entrauchungsöffnung nicht geeignet sind.
Die Behörde fordert nun, auch die Fläche der Essensausgabe mit als Bemessungsgrundlage für die Entrauchungsöffnungen anzunehmen.
In disem Falle würde ich jetzt doch gerne die Türen mit ansetzen, da die Entrauchung aus meiner Sicht ja wirklich ausreichend bemessen ist.
Wie sehen das die Kollegen?