Also Herr vonhof,
seien Sie mir nicht böse, aber meine Antwort ist sicher nicht falsch. In NRW sind die Klappen natürlich so auszustatten, wie in der LüAR beschrieben. Und das ganze dann selbstverständlich auch vollständig.
Hintergrund ist, dass einer Ausbreitung von Feuer UND Rauch vorgebeugt werden soll. Dies gilt auch für Kaltrauch. Dieser kann bei "reinen" Schmelzlotklappen weiter übertragen werden.
Weiterhin steht oberhalb von Bild 1.1 folgender Text:
"Die in den Bildern 1.1 bis 1.4 dargestellten Lösungen gelten für Lüftungsanlagen mit horizontal geführten Leitungen, die Trennwände F30 oder F90, Treppenraumwände, Gebäudetrennwände (sind in NRW Brandwände) oder Flurwände durchdringen, entsprechend."
Auch dieser Textbaustein fehlt z.B. in der M-LüAR und ist somit zumindest (oder ausschließlich?) in NRW eine Besonderheit bzw. ist in der M-LüAR unter Ziffer 1.2 zu finden.
Alternative Lösungen sind allerdings denkbar, dann ist aber - wie Sie sagten - z.B. ein Konzept aus Brand- und Rauchschutzklappen umzusetzen.
Warum soll das Schließen einer Brandschutzklappe über einen Stellmotor kontraprduktiv sein? Im Brandfall ziehe ich mir den Rauch nur bis zu diesem Punkt. Somit wird die restliche Anlage nur geringfügig bis gar nicht mit Rauch beaufschlagt.
Weiterhin, gehen wir mal von Abluft aus, ziehe ich mir den Kaltrauch in alle Bereiche der Lüftungsanlage. Fällt diese dann aus, tritt der Rauch durch Schwerkraftwirkung aus den Lüftungsöffnungen aus und verteilt sich auch in den vom Brand nicht betroffenen Bereichen.
Sinnvolle Konzepte daher:
- Bei vorhandener BMA --> Abschalten der Lüftung bei Auslösung der BMA und paralleles Schließen der Klappen (Kanalrauchmelder können entfallen)
- Bei nicht vorhandener BMA --> Rauchmelder in der Lüftungszentrale in der Lüftungsleitung "Zuluft" sowie Kanalrauchmelder an den Klappen. Abschaltung der Lüftung und Schließen der Klappen bei Brandalarm.
Die Konzepte klingen nun wirklich nicht kompliziert, sind einfach umzusetzen und werden auch nahezu immer umgesetzt.
Wenn eine Klappe gefallen ist und es sich um einen erwiesenen Fehlalarm gehandelt hat - das wird Ihnen die Feuerwehr schon mitteilen - müssen die Klappen NICHT inspiziert werden.
Wenn es einen echten Brandalarm gegeben hat, müssen Sie ALLE Klappen, ob Stellmotor oder nicht, im Lüftungsverlauf begutachten, da sich auch Russpartikel in weiter entfernten Klappe angesammelt haben können oder weil ein Schmelzlot nur "angeschmolzen" sein kann. Hier gibt es wartungsmäßig keinen Unterschied zu Klappen mit Stellmotoren.
P.S. Sollten Sie mir die Auslegung der LüAR in NRW nicht glauben, wenden Sie sich vetrauensvoll an Herrn Czepuck vom MBV ;)