Sehr geehrte Kollegen,
Im § 21 (1) des "Thüringer Gesetz über den Brandschutz,
die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)"
heißt es:
"Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren ausgehen können, unterliegen in regelmäßigen Zeitabständen der Gefahrenverhütungsschau."
Ab wann liegt eine "erhebliche" Gefahr welcher Art auch immer vor? Ist der Begriff irgendwo definiert?
Hintergrund ist die Frage nach der Notwendigkeit häufiger Gefahrenverhütungsschauen in Büro- und Verwaltungsnutzungen, welche ja auch immer mit Kosten verbunden sind, die der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden hat.
Gruß
A.Wallisch