Hallo Kollegen SV,
seit März 2010 gilt ja nun auch in Baden-Württemberg quasi die Musterbauordnung.
Hierzu eine Grundsatzfrage, die sich mir schon mehrfach stellte - seit Anfang März.
Ausgangssituation:
Gebäude der Gebäudeklasse 4 mit Untergeschoss mit Aufenthaltsräumen an einem notwendigen Flur mit Zugang zum notwendigen Treppenraum.
Tragkonstruktion im Untergeschoss muss feuerbeständig sein.
Wände des notwendigen Flurs müssen feuerbeständig sein, wie bei der Tragkonstruktion, mit dichtschließenden Türen zu den Aufensthaltsräumen.
Wände des notwendigen Treppenraums müssen auch unter zusätzlicher nechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sein mit feuerhemmenden und rauchdichten Türen zum Flur.
Meine Fragen:
Warum gibt es im Untergeschoss "nur" F60+M-Wände beim Treppenraum, aber F90-Wände beim Flur?
Sollten die Treppenraumwände nicht ebenfalls F90-Qualität haben, oder "besser" noch F90-M, also Brandwand-Qualität haben?
Oder in die andere Richtung: Reichen nicht auch im Untergeschoss F30-Wände beim Flur?
Und wie kommt es, dass beim Flur F90-Wände mit dichtschließenden Türen zugelassen werden, also von der Wand-Qualität in Richtung Tür-Qualität gleich 2 "Sprünge" nach unten erfolgen; sonst ist doch F90/T30 der "Standard".
Bin gespannt auf Ihre Meinungen.
Grüße aus dem Süd-Schwarzwald.
Daniel Kirpeit.