Hallo Herr Cordier
Die Grenzen der Vertretbarkeit legen Sie als Feuerwehr fest. Was können Sie mit Ihren Einsatzkräften und Material in vertretbarer Zeit an Löschwasser zum Brandobjekt fördern? Wie löschen Sie Entstehungsbrände?
Früher standen bei uns 80 m Entfernung zwischen Gebäudezugang und Löschwasserquelle in einer Durchführungsverordnung zur BayBO, welche es schon lange nicht mehr gibt.
Mittlerweile akzeptieren wir 120 m bis zur ersten Löschwasserquelle, mit der wir einen Entstehungsbrand bekämpfen können. Diese Menge ist abhängig von der Brandgefahr, Brandlast, Auswirkung (auch auf die Nachbarschaft) und der möglichen Ausbreitungsgeschwindigkeit (Aufzählung nicht vollständig und immer Abhängig vom Einzelfall). Wenn eine Brandausbreitung wegen dem längeren "Löschwasseranmarschweg" vertretbar ist, hat man mehr Spielraum.
Das Arbeitsblatt des DVGW W 405 ist nicht baurechtlich eingeführt und der erforderliche Objektschutz ist dort nicht wirklich geregelt oder die vorgesehenen Löschwassermengen weichen sehr oft von den erforderlichen Löschwasserversorgungen ab.
Bei den genannten Grundstückstiefen sind immer privante Hydranten erforderlich, da wegen der großen Entfernung die Schutzziele des abwehrenden BS sonst nicht erreicht werden können.
Auf Privatgelände werden von uns immer Überflurhydranten gefordert, da die Unterflurhydranten sonst nie gefunden werden. Außerdem sichern sie bei entsprechenden Zuleitungen höhere Entnahmemengen.
Die Versorgung dieser Hydranten ist je nach Möglichkeit festzulegen. Auch andere Löschmittel, Löschanlagen oder Behälter, Brunnen, Flüsse oder Teiche können berücksichtigt werden. Aussagen zur Löschwasserentnahmestellen dieser alternativen Löschwasserquellen mochte ich nicht weiter eingehen.
Gruß Norbert Bärschmann