Hallo Archi und Schächer,
also so ein Unsinn. Und das in doppelter Hinsicht.
1) Es geht hier um die Teilung nach WEG (Wohnungseigentumsgesetz).
Hierbei ist der Garten immer Gemeinschaftseigentum; ggf. (so wird es auch bei Archi sein) wird ein Sondernutzungsrecht für den Eigentümer der Erdgeschosswohnung eingeräumt. Mehr jedoch nicht.
2) Wenn wirklich, wie Schächer schreibt, eine öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgen müsste (!!), das wäre dies eine rechtliche Belastung, die die WEG im Ganzen treffen würde; eine dingliche Sicherung, die nur eine Wohnung betrifft, gibt es überhaupt nicht.
Und wenn es wirklich so wäre, dann würde dies BEI ALLEN WEG-geteilten Wohngebäuden zutreffen, die über Wohnungen im Obergeschoss verfügen.
Fazit: Keine öffentlich-rechtliche Sicherung möglich noch nötig. Gegen Einbauten etc. wäre ein Schutz über Eigentümerbeschluss möglich.
Gruß
Werner Müller