Hallo zusammen,
eine Frage der Auslgeung/Anwendung der Gesetzestexte gestaltet sich schwierig, weshalb ich etwas Hilfe aus dem Forum benötige.
Betreffendes Objekt:
-Bundesland Brandenburg
-Gebäude mittlerer Höhe
-Wände von notwendigen Treppenraum in der Bauart von Brandwänden gefordert
1.) Welcher Paragraph ist anzuwenden im konkreten Fall?
2.) Wie ist der Wortlaut ?bleibt unberührt? zu verstehen? gilt / gilt nicht ?
BbgBO §26 (7)
... . Öffnungen (in Brandwänden) sind mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen.
BbgBO § 31(8)
Für Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume zu notwendigen Fluren genügen selbstschließende Rauchschutzabschlüsse, zu Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200m? Grundfläche genügen vollwandige und dicht schließende Abschlüsse.
BbgBO §32 (1)
... . In raumabschließenden Bauteilen, die feuerbeständig sein müssen, müssen Öffnungen hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließende Feuerschutzabschlüße haben. ...§31(8) bleibt unberührt.