Hallo Herr/Frau Speiker,
grundsätzlich haben sie recht. Nach FSHG muss die Kommune einen den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr unterhalten. Was nun die örtlichen Verhältnisse sind, darüber wird immer wieder gestritten.
Vor einigen Jahren gab es mal eine Aussage des Innenministeriums, wonach eine 100%ige Deckung gegeben sein müsste. Ich habe darunter verstanden, dass jeder Fleck innerhalb einer Kommune planerisch in der vorgegebenen Zeit mit der vorgegebenen Stärke zu erreichen ist. schließlich kann man ja nicht irgendwelchen Ortsteilen sagen Pech gehabt, ihr wohnt halt zu nahe am Rand. Dass es 100%ige Sicherheit nicht gibt ist klar. Schließlich kann die zuständige Einheit ja mal wo anders am helfen sein. Dafür sollte es dann so etwas wie einen Erreichungsgrad geben.
Große Proteste haben dann aber zu einer Zurücknahme dieser Aussage geführt, da mann 100%ige Sicherheit (also 100% Deckung bei 100% Erreichungsgrad) nicht gewährleisten könne. Aus meiner Sicht ein Fehler da viele nicht verstanden haben was eigentlich wirklich sein müsste.
Somit kann es theoretisch Bereiche geben, die nicht in der vorgeschriebenen Zeit, wie in Ihrem Fall, erreicht werden können.
Ob das so in Ordnung ist, darüber hat meines Wissens noch kein Gericht entschieden.
Für mich stellen sich jetzt die folgenden Fragen:
a. Gibt es für den Bereich einen rechtskräftigen Bebauungsplan in dem dieser Betrieb zulässig ist. Dann müsste meiner Meinung nach auch die Kommune den rechtzeitigen Brandschutz dort auch garantiern.
b. Wenn nein, welche Rechte kann der Betrieb aus der bisherigen Duldung ableiten?
Rein juristische Fragen deren Ergebnis auf Ihren Fall ich überhaupt nicht einschätzen kann. Hatte bisher selbst nur einen ähnlichen Fall zum Thema Löschwasserversorgung.
Müssen Sie das ganze berücksichtigen? Jetzt da Sie es Wissen - meiner Meinung nach ja, wenn Sie die Feuerwehr brauchen.
Gibt es Rettungswege, die nur mit Hilfe der Feuerwehr genutzt werden können (Leitern der Feuerwehr)?
Gibt es sonst zwingende Maßnahmen er Feuerwehr zur Sicherung des Personenschutzes oder Nachbarschutzes.
Der Brandschutzbedarfsplan bezieht sich in erster Linie bei der Festlegung der Hilfsfristen auf den Personenschutz (ggf. noch auf die Rettung von Tieren).
Ob nun die Löschmaßnahmen ohne Personen- und Tierrettung nach 8, 10 oder nach 15 Minuten beginnen ist doch eigentlich nicht so entscheidend.
Vielleicht erst mal hören was die Bauaufsicht im Detail will. Vielleicht geht es ja wirklich nur um ein kleines Problem der Rettungsweggestaltung.
Wolfgang Cordier