Hallo, ein paar Bemerkungen als "Nachzügler":
1.Rate dringend von "nichtbrennbarer" Dämmung ab, weil A) teuer (Glasschaum) sowie B) nicht tiefkühlhaustauglich (Steinwolle).
- Bodendämmung ist in der Regel mit Betonboden abgedeckt - da erfolgt also kein Brandangriff!, Glasschaum ist nichtbrennbar, wird aber nicht "roh" so eingebaut (sondern z.B. in Bitumen satt eingeschwemmt), sodann ist die Nichtbrennbarkeit dahin, oder?
- da ein kein "luftdichtes" Tiefkühlhaus gibt, "säuft" Steinwolle in Dach und/oder Wand mit der Zeit ab; Folgen: U-Wert ist dahin, Gewichtszunahme in Dach und Wand, Schimmel, etc..
2. Bei der riesigen Brandlast die im HRL TK spielt die Brennbarkeit der Kühlhaushülle sodann doch keine Rolle mehr, es sei denn als Schutz vor Brandstiftung von außen, sodann äußere nichtbrennbare Schutzhülle denkbar(z.B. 3-4 mH Betonwand).
3. VDI 3564 macht die Sache immer teuer, hier muss zunächst der Bauherr sein individuelles Schutzziel definieren.
4. Die Richtlinie VdS 2032 Kühlhäuser, Empfehlungen für den Brandschutz, fordert bei der vorliegenden "kleinen Kubatur" unter 24.000 m3 nur schwerentflammbare Baustoffe, schränkt aber die Nutzhöhe bei Regallagerung auf 14,5 mH ein bzw. BV liegt damit außerhalb des Geltungsbereiches der VdS 3032.
5. Die Sprinklerung im TK-Lager ist immer sehr teuer (in Herstellung und Unterhalt!!) und gegenenfalls in der Funktionssicherheit eingeschränkt, das sollte man sich sehr genau überlegen.
6. Sinnvoller wäre Sauerstoffreduktion, ist aber auch sehr teuer, kostet etwa soviel wie die Kälteanlage kosten wird. bei diesem kleinen Lager sicher noch nicht unbedingt notwendig.
7. Wenn das HRL TK einen eignen Brandabschnitt bildet könnte man da nicht gemäß Bauordnung mit F30-Tragkonstruktion, schwerentflammbaren Dämmstoffen sowie ohne Sprinkler bauen. Es ist ja "nur" ein "Gebäude geringer Höhe". Die IndBauRL gilt ja sowieso nicht. Emfehlen würde ich noch eine BMA.
Ich würde das Brandschutzkonzept auch mit der Behörde diskutieren.
Mfg Thieme