Hier muss die Frage nach der zusätzlichen Vergütung von BS- Nachweisen grundsätzlich gestellt werden
In Bayern rät seit längerem der kommunale Prüfungsverband den Gemeinden die Erstellung von BS- Nachweisen nicht zu vergüten, sondern diese vom beauftragten Entwurfsverfasser als Grundleistung nach HOAI einzufordern. Die Staatsbauverwaltung hat sich dieser Auffassung bereits angeschlossen. Teilweise wurden schon gezahlte Vergütungen zurückgefordert. Es ist zu erwarten, dass auch andere Bauherren diesen Weg gehen und diese Verfahrensweise nicht auf das Bundesland Bayern beschränkt bleibt (siehe auch Mitteilung der VdBP im Feuertrutz Magazin, Brandschutz für Fachplaner 2/2010).
Das wird nach meinen Informationen teilweise damit begründet, dass hochrangige Vertreter der Architektenkammer vor ca. 10 Jahren der Meinung waren, diese zusätzliche Tätigkeit mit übernehmen zu können. Im Folgenden wurden die Qualifikationsnachweise festgelegt, welche in Bayern nicht mal bei Sonderbauten über die Bauvorlageberechtigung hinausgehen.
Ohne ausreichenden Qualifikationsnachweis für die Brandschutzplaner oder wenn die Bauvorlageberechtigung der einzige Qualifikationsnachweis für BS- Nachweisersteller ist, muss sich zwangsläufig die Frage nach der zusätzlichen Vergütung der BS- Planungen stellen.
Um diese Entwicklungen abzuwenden ist wichtig, dass sich die BS- Planer schon durch entsprechende Qualifikationsnachweise eindeutig von der bisher ausreichenden Bauvorlageberechtigung abgrenzen. Dazu gehört auch, dass andere qualifizierte ?BS- Sachverständige? für die BS- Nachweiserstellung zugelassen werden.
Für einfache Bauvorhaben, z. B. bis zur Gebäudeklasse 5, bei denen der BS- Nachweis nur durch Vergleich mit den Vorgaben aus der Bauordnung in Tabellenform möglich ist, kann jeder Bauvorlageberechtigte den Nachweis des ausreichenden Brandschutz erstellen. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach einer zusätzlichen Vergütung, da diesen Abgleich mit den Vorgaben der Bauordnung von jedem Entwurfsverfasser durchgeführt werden kann.
Für Sonderbauten und anderen Bauvorhaben mit weitreichenden Abweichungen von den vorgegebenen BS- Konzepten oder besonderen Nutzungen, für die ein schutzzielorientiertes BS- Konzept angefertigt werden muss, sollte immer ein qualifizierter BS- Planer beauftragt werden. Diese Leistungen sind auf Grund der besonderen Anforderungen (welche durch Bauvorlageberechtigte nicht erfüllt werden können) gesondert zu vergüten. Entsprechende Regelungen sollten von den zuständigen Stellen herausgegeben werden, damit die momentane Unsicherheit ein Ende hat.
Die unzureichende Ausbildung von einigen Brandschutzplanern unterläuft außerdem das Vieraugenprinzip, da die Prüfer die Genehmigungsfähigkeit oft nur durch weitreichende Auflagen ermöglichen können, so dass der Nachweis quasi vom Prüfer erstellt wurde.
Gruß Norbert Bärschmann