Hallo Herr Marong,
die Anforderungen für den Brandschutz sind ja in der TRGS 514 ausführlich beschrieben.
Zur LöRüRL, die regelt zunächst über Tab. 1 welche Lagermengen bzw. welche zulässigen Flächen bei einer bestimmten Sicherheitskategorie erlaubt sind. D. h. z. B.: Habe ich als maßgebliche Wassergefährdungsklasse die WGK 2 und als Sicherheitskategorie K 2, dann darf im Lagerabschnitt 400 t an WGK 2 gelaget werden. Die Fläche darf dabei 400 m? nicht überschreiten, Abweichungen sind Aufgrung der Lagerdichte zu beachten (Lagerdichte < 0,7 t/m? = 520 m?; Lagerdichte > 1,2 t/m?= 200 m?). Ich muss in Tab. 1 also beide Kriterien, sowohl Lagermenge als auch Lagerfläche einhalten. Ist dies erfüllt kann ich in Tab. 2 das erforderliche Löschwasserrückhaltevolumen ermitteln. Bei 400 m? wären dies 300 m?.
In ihrem Fall müssten sie die Lagerfläche von 900 m? in kleinere Lagerabschnitte teilen, das sie ja, wenn ich ihre Frage richtig verstanden habe, auch tun wollen, auch wegen der Löschwasserversorgung. Wenn nicht, müssen sie eben die Sicherheitskategorie entsprechend erhöhen.
Weiterhin sollten sie noch die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG prüfen. In der 4. BImSchV heißt es z. B. unter Nr. 9.35 Sp. 2:
"Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen."
Als "Anlage" ist ja nach BImSch die Betriebsstätte/Grundstück zu verstehen.
Viel Spaß beim Konzept.
Ach ja, da es sich bei den T+ bzw. T-Stoffen auch um wassergefährdende Stoffe handelt sollten sie noch einemn Blick in die "Anlagenverordnung" (VAwS)von NRW werfen, die ja neu novelliert (03/2004) wurde. Bei Feststoffen sind die Anforderungen eher bescheiden, es sei denn sie liegen mit dem Lager in einem Schutzgebiet. Prüfungen durch Sachverständige (VAwS) sind aber sicher notwendig.
Grüße aus dem Süden
Omega