Es ist die FeuerungsVO anzuwenden. Sie schreibt alles für die Lagerung von Brennstoffen und die dazugehörigen Heizungen vor.
§11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von Holzpellets von mehr als 10.000 Litern nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Wenn man zwischen Hackschnitzel und Pellets unterscheiden will. Bei sonstigen festen Brennstoffen ist dies bei mehr als 15.000 Kilogramm erforderlich.
Erst wenn die Mengen überschritten werden muss auch die Decke zum Freien F90 sein (so wie eine Außenwand des Brennstofflagerraumes. Öffnungen (Türen, Fenster,..) in dieser Wand/Decke zum Freien benötigen keine Widerstandsdauer.
Denke es handelt sich aber um eine Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen, da die Mengen wohl unterschritten werden. Es wird ja auch nur von F30 geredet.
So ein Brandüberschlag findet sich in der Bauordnung bei den Dächern von tiefer gelegenen Gebäudeteilen.
Dächer von Gebäudeteilen, die an Wände mit höherliegenden Öffnungen anderer Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen anschließen, sind bis zu einem Abstand von 5 m von diesen Wänden von innen nach außen mindestens feuerhemmend herzustellen.
Also unterseitige Bekleidung in F30 wie bei Trapezblechdächern, aber nicht wegen der seitlichen Verbrennungsluftöffnung, da sehe ich keine Anforderung.
In der Verbrennungsluftöffnung halte ich eine BSK, die verschließen kann wenn die Heizung in Betrieb ist, für Gefahrbringend.
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz