Die auf den ersten Blick rein philosophische Frage, ob die Kühlzelle einer Großküche als bauliche Anlage zu betrachten ist, oder als großer Kühlschrank, wird leider sehr konkret, wenn die Kühlzelle wie bei meinem Objekt innerhalb eines Hochhauses (Standort Bayern, Anwendung HHR 1982/83 wg. Bestandssituation) steht.
Und mit der Anwendung der HHR entstehen Anforderungen an die Baustoffklasse der Dämmungen (HHR 3.4.2).
Kühlzellen sind aber i.d.R. PU-Sandwichkonstruktionen für die die Herstellerangaben von B1 über B2 bis hin zu B3 (?) gehen.
Fällt also eine kleine Kühlzelle (z.B. 3 m2), quasi als großer Kühlschrank, möglicherweise nicht unter die Bauordnung.
Nur - ändert sich etwas daran, wenn die Kühlzelle größer wird?
Und wenn ja, wo liegt die Grenze?
Ist es für die Kühlschrank-Lesart erforderlich, dass die Kühlzelle (quasi wie ein Möbel) auf dem Fertigfußboden steht - oder kann sie auch auf dem Rohboden aufbauen und z.B. einen schwimmenden Estrich haben (und damit definitiv ortsfest sein)?
Ganz konkret: wie ist eine Ansammlung von Kühlzellen (zusammen ca. 50 m2) mit schwimmendem ZE auf 16 cm B1-PU im EG eines Hochhauses zu betrachten?
Eine gefühlsmäßige Einschätzung habe ich - mich interessieren primär begründete Herleitungen Eurer Einschätzung. Danke.