Autor: D.März Hallo Marong,
danke für die schnelle Antwort
Fehlt hier nicht die Verhältnismäßigkeit.
Beispiel Bayern - Gebäude geringer Höhe, 2. Vollgeschosse, 150 Personen:
mehr als 200 Personen ---- MVStättV
weniger als 200 Personen ---- MBAuV - tragende Bauteile feuerhemmend
GastBauV: demnach fallen hier bereits "kleine, erlaubnispflichte Gaststätten" ( dass sind nahezu alle, zunächst ohne Anforderung an die
Personenanzahl ) in diese
Verordnung - tragende Bauteile F- 90 !!
BAyBO - Sonderbau, wenn mehr als 60 Gastplätze vorhanden.
Vielleicht habe ich einen Denkfehler oder brennt es ausserhalb von
Bayern anders.
Merci
D.März