Hallo Jens
Die Industriebaurichtlinie bzw. andere baurechtlichen Vorschriften für gewerbliche Nutzungen können nicht abschließend sein, da der Gesetzgeber bei Erstellung dieser vorgegebenen BS- Konzepte nicht wusste, was mit diesen Gewerbebeobjekten alles getrieben wird. Wenn noch Gefahrstoffe oder brennbare Flüssigkeiten ins Spiel kommen, sind zusätzliche Maßnahmen aus dem Arbeitsschutzrecht, dem Umweltschutzrecht und dem Gefahrstoffrecht zu berücksichtigen.
Die TRbF 20 oder wenn zutreffend beispielsweise die TRGS 514, TRGS 515 berücksichtigt diese Nutzungen (siehe auch IndBauRL unter Ziffer 2, letzter Abstatz).
Altöle sind nach alter Bezeichnung brennbare Flüssigkeiten mit Einstufung als A I (Flammpunkt unter 21 Grad). Alternativ muss ein Nachweis vorliegen, dass die Altöle eben nicht hochentzündlich (Flammpunkt unter 0 Grad) sind (neue Bezeichnung). Ungebrauchte Öle sind in der Regel A III (Flammpunkt oberhalb von 55 Grad)oder entzündlich(Verpachungshinweise beachten).
Das bedeutet unabhängig von der ggf. noch erforderlichen Löschwasserrückhaltung sind Maßnahmen zur Rückhaltung der Gefahrstoffe selbst(größtes Gefäß oder ca. 10 % aller Gefäße), Be- und Entlüftungsmaßnahmen, Anforderungen an die Baustoffe der Wände, Decken und des Bodens und Expolosionsschutzmaßnahmen zu beachten.
Auch Anforderungen an die Trennung von benachbarten Bereichen sind zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall heißt das feuerbeständige Trennung (Wände und Decken) von der Halle. Die Türen müssen nach TRbF 20 T90 sein. Wenn in einem BS- Nachweis die Vertretbarkeit nachgewiesen wurde, sind auch T30 Türen zulässig. Weitergehende Anforderungen können aus der TRbF 20 entnommen werden, welche ich jetzt nicht zur Hand habe.
Festzuhalten ist, dass Technischen Regeln oder Richtlinien keine Gesetze oder Verordnungen sind. Deshalb können diese sozusagen als Informationsquelle für die Anfertigung der immer erforderlichen Gefährdungsburteilung genutzt werden.
Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können andere Schutzzmaßnahmen zur Anwendung kommen, mit denen die Schutzziele des Baurechtes, des Arbeits- und Umweltschutzrechtes erreicht werden.
Bei Abweichungen von den vorgegebenen Technischen Regeln sollten die Gefährdungsbeurteilungen besoders gut sein, da im Schadensfall der Nachweis zu führen ist, ob die Maßnahmen schutzzielgerecht waren.
Die Gefährdungsbeurteilungen oder die Wirksamkeitskontrollen der Maßnahmen sind grundsätzlich regelmäßig zu wiederhohlen (ca. jährlich).
Gruß Norbert Bärschmann