Mein Zeichenlehrer sagte immer: wer lesen kann, ist im Vorteil...und er hat Recht (ist nicht böse gemeint, muss ich mir auch immer wieder sagen)!
Auch in der BauO LSA steht unter § 2:
"Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht."
Nach der obigen Beschreibung ergeben sich als BGF ca. 200 m? (3*8*8+ evtl. Spitzboden wenn hoch genug),
die maßgebliche Höhe beträgt < 7 m, wenn das Gelände im Mittel höchstens 6,99 m unter den angegebenen +5,70 FFB DG liegt. Alleinnutzung soll wohl = 1 Nutzungseinheit heißen (2 NE sind erlaubt).
=> Gebäudeklasse 2
Die Höhe des Daches spielt für die Abstandsflächen eine Rolle, nicht für die Gebäudeklasse, sollte also die Eingabe nicht beeinflussen. Aber es war schon immer besser vorher schon zu wissen, was hinterher rauskommen soll, wenn man was eingibt...
Schönen Gruß aus Bayern!